Helvetia Med | AGBs Medical Scouting
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AGBs Medical Scouting

§ 1 Geltungsbereich / Grundlage

Diese AGB`s regeln die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber (Arbeitgeber) und Auftragnehmer (Helvetia Med AG) in Bezug auf das Scouting, Recruiting und die Vermittlung von Ärzten, Med.-Personal und Pflegekräften und werden durch Unterschrift als Verbindlich zwischen dem Auftraggeber (Arbeitgeber) und dem Auftragnehmer (Helvetia Med AG) anerkannt und vereinbart. Die aktuell gültige Fassung befindet sich auf der Homepage der Helvetia Med AG und wird ebenfalls mit Unterschrift als verbindlich anerkannt.

 

Von den AGB Helvetia Med AG abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit in jedem Fall einer schriftlichen oder per E-Mail geschlossenen Vereinbarung sowie einer schriftlichen oder per E-Mail erteilten Genehmigung der Geschäftsleitung der Helvetia Med AG unabhängig davon, ob die abweichende Vereinbarung individueller Natur ist oder die teilweise oder vollständige Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers umfasst.

 

Die AGB Helvetia Med AG gelten auch für alle künftigen Personalvermittlungsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, unabhängig davon, ob die AGB`s dem Auftraggeber dannzumal erneut unterbreitet werden.

§ 2 Auftragsverhältnis / Vermittlung

a) Ein Auftragsverhältnis kommt zustande, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kontakt (Lead) zuleitet bzw. einen Kandidaten vorstellt und der Auftraggeber mit diesem Kandidaten Kontakt aufnimmtAnforderung der Bewerbungsunterlagen des Kandidaten durch den Auftraggeber oder durch Kontaktaufnahme des Auftraggebers zum vorgeschlagenen Kandidaten).

 

b) Hat sich eine Bewerberin oder ein Bewerber nachweislich bereits auf die offene Stelle beworben, bevor die Helvetia Med AG das Dossier / CV oder die Kontaktdaten an den Auftraggeber zugestellt hat, ist die Helvetia Med AG– sollte es zu einem Vertragsabschluss kommen – nicht honorarberechtigt.

 

c) Um unerwünschte Vermittlungsvorschläge zu vermeiden, kann der Auftraggeber / Arbeitgeber der Helvetia Med AG eine Negativliste aushändigen. 

 

d) Die Kontaktaufnahme resp. die Bewerbung auf eine konkrete Stelle muss einzig nachweislich durch die Helvetia Med AG erfolgt sein.

 

e) Sollte die Helvetia Med AG Kontaktdaten von interessierten Ärzten zur Verfügung stellen, von denen der Auftraggeber in den drei Monaten zuvor nachweislich eine schriftliche Nachricht erhalten hat oder welche sich nachweislich bereits in einem Vermittlungsprozess bei dem Auftraggeber befinden, so entsteht kein Auftragsverhältnis. “Nachricht” meint in diesem Fall eine E-Mail, einen Brief oder eine andere Form einer textbasierten Mitteilung. Die Helvetia Med AG behält sich in dem Fall das Recht vor, die Kontaktdaten Dritten zur Verfügung zu stellen.

 

f)  Der Auftraggeber kann in dem Fall der früheren Kontaktaufnahme entscheiden, ob er die Dienstleistungen der Helvetia Med AG (Herstellung der Wechselfähigkeit und Onboard-ing Schweiz) in Anspruch nimmt. Hierrüber ist ein eigenständiger Vertrag zwischen den Parteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) zu schließen.

 

g) Das Scouting, Recruiting bzw. die Vermittlung ist im Erfolgsfalle (Anstellung des Kandidaten) für der Auftraggeber kostenpflichtig.

 

h) Eine Beschäftigung gilt als „vermittelt“, wenn unter Mitwirkung oder Mitverursachung der Helvetia Med AG ein Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem von der Helvetia Med AG namentlich vorgeschlagenen Bewerber zustande kommt.

 

i) Als Honorarpflichtig gilt jegliche Anstellung und/oder Zusammenarbeit, als Arbeitnehmer, Partner, Beauftragter einer Gesellschaft oder Vertragspartner in irgendeiner Form.

§ 3 Vergütung / Provision / Honorar

Der Honoraranspruch / Vermittlungsprovision beträgt: 25% des Bruttojahresgehaltes (Basis ist das Bruttojahresgehalt inkl. 13. Monatssalär, Gratifikationen, Gewinnbeteilig-ungen, Provisionen und sonstige Barzulagen) des Arztes.

 

Bei einem Teilzeitpensum ist der effektive Bruttojahreslohn maßgebend. Für die Berechnung des Honorars erfolgt keine Hochrechnung des Bruttojahresgehalts auf 100 Stellenprozente. Falls im Arbeitsvertrag ein Teilzeiteinstieg mit nachfolgendem Anstieg der Arbeitsleistung vereinbart wird, gilt für die Berechnung der höchst vereinbarte Lohn, den der Arzt innerhalb von 2 Jahren erreicht.

 

Sollte der Arbeitsvertrag innerhalb der Probezeit (höchstens jedoch 3 Monate) von einer der Parteien (Arbeitgeber / Arzt) aufgelöst werden, so erhält der Arbeitgeber 100 Prozent der Vermittlungsprovision zurückerstattet.

 

Zahlungskonditionen

 

Bei Einstellung des vorgeschlagenen Kandidaten wird zum Zeitpunkt der Unterzeichnung eines Anstellungsvertrages 50% des definierten Betrages mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. 

 

Der Restbetrag wird zum Zeitpunkt des Stellenantritts in Rechnung gestellt, wiederum mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. 

 

Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Leistungen der Helvetia Med AG

Der Auftragnehmer gewinnt Kontaktdaten von Ärztinnen sowie Ärzten – nachfolgend als “interessierte Ärzte” bezeichnet -, die an einer neuen Tätigkeit in der Schweiz interessiert

sind, und stellt diese Kontaktdaten dem Auftraggeber datenschutzkonform zur Verfügung. Die Zurverfügungstellung erfolgt in schriftlicher Form – zum Beispiel per E-Mail. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der übermittelten Informationen.

 

Die Helvetia Med legt Wert auf eine sorgfältige Abklärung der legislativen Grundvoraus-setzungen (Approbation, Facharzttitel, Grundlagen für Berufsausübungsbewilligung, Arbeitsbewilligung) des beruflichen Werdeganges, der fachspezifischen und persönlich-keitsbedingten Qualitäten und ermittelt zudem die Berufsziele und Bedürfnisse der Kandidaten. In strukturierten Interviews können zudem die Persönlichkeitsmerkmale und die sozialen Kompetenzen der Kandidaten ermittelt werden und dienen der umfassenden und differenzierte Beurteilungsgrundlage. 

 

Weitere mögliche Leistungen:

 

  • Beratung/ Vorinformationen des Kandidaten im Vorfeld
  • Kontakt- und Hospitationsvermittlung
  • Erstellung einer Bewerbungsmappe inkl. Bewerbungsunterlagen
  • Vor- und Nachfolgegespräche mit dem Kandidaten
  • Bedarfsermittlung des Kandidaten
  • Eignungsfeststellung des Kandidaten gemeinsam mit dem Auftraggeber

Die Übermittlung der beglaubigten Unterlagen, der Zeugnisse sowie der Kontaktdaten durch die Helvetia Med AG erfolgt erst auf schriftliche Anforderung des Arbeitgebers.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers / Arbeitgebers

Der Arbeitgeber übergibt der Helvetia Med AG Anforderungsprofile/Stellenanzeigen und benennt einen oder mehrere Ansprechpartner für die Personalauswahl. 

Dem Arbeitgeber steht es frei, sich parallel zum Vermittlungsvorgang direkt um Bewerber zu bemühen oder mehrere Vermittlungsagenturen einzuschalten. 

 

Der Arbeitgeber verpflichtet sich auf Anforderung, der Helvetia Med AG schriftlich und wahrheitsgemäß über den Verlauf des/der Vorstellungsgespräche/s zu informieren und nach Zustandekommen eines Arbeitsvertrages diesen binnen 10 Tage der Helvetia Med AG in Kopie vorzulegen. 

 

Kommt der Arbeitgeber der Auskunftspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Helvetia Med AG nicht nach, so wird hierfür eine Vertragsstrafe in Höhe des 2- fachen Betrages der unter § 3 genannten Vermittlungsprovision fällig.

§ 6 Verschwiegenheitspflicht / Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, die Rahmen der Suche von der anderen Partei offenbarten Informationen vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für die Namen und persönlichen Informationen der Kandidaten. 

 

Der Auftragnehmer sichert vollumfängliche Verschwiegenheit zu. Soweit dies für die sachgerechte Wahrnehmung des Auftrages zwingend erforderlich ist, entbindet der Auftraggeber jedoch den Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Des Weiteren hat der Auftragnehmer das Recht, mit dem Firmennamen des Auftraggebers als Kunde zu werben. 

 

Helvetia Med AG erhebt, speichert und nutzt die im Zuge ihrer Vermittlung erhaltene Daten nur, soweit dies für die Verrichtung ihrer Vermittlungstätigkeit nach diesem Vertrag erforderlich ist. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Arbeitgebers erfolgt mit dessen Einwilligung. Die Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es nach dem Zweck dieses Vertrages erforderlich ist. Personenbezogene Daten des Arbeitgebers werden spätestens 3 Jahre nach Beendigung der Vermittlungstätigkeit durch die Helvetia Med AG gelöscht.

§ 7 Dauer der Zusammenarbeit, Kündigung

Die Zusammenarbeit beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung der AGB`s und läuft auf unbestimmte Zeit.

 

Mandat ist von beiden Parteien jederzeit – ohne Kündigungsfristen – kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bereits erworbene oder angelegte Ansprüche werden vertragsgemäß, unabhängig von der Kündigung, abgerechnet. 

 

Der Vergütungsanspruch von der Helvetia Med AG für ein bis zu 24 Monate nach Vertragsende zustande gekommenes Beschäftigungsverhältnis eines durch die Helvetia Med AG avisierten Kandidaten wird durch die Beendigung der Zusammenarbeit nicht berührt.

§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist Stadt Zürich (Kreis 1). Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die AGB`s gelten in der vorliegenden Version ab 1. April 2022.

 

Die Helvetia Med AG behält sich vor, die AGB`s jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern.

 

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB`s unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der AGB`s im Übrigen unberührt.